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Prüfungsordnung

Auszüge aus der Fachoberschulverordnunq vom 26.09.2001 zum Thema Abschlussprüfung

§ 22 Meldung zur Prüfung

  1. Die Schüler haben sich zu der von der Schule festgelegten Frist schriftlich zur Prüfung zu melden [...] Melden sich Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden.

§ 25 Gliederung und Umfang der Prüfung

  1. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  2. Prüfungsfächer sind alle Fächer oder Lernfelder der Stundentafel, außer Sport und Projektkurse.
  3. Auf eine mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht erforderlich ist.

§26 Verfahren bei Rücktritt, Täuschung und Störung

  1. Erklären Schüler nach der Meldung zur Prüfung den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  2. Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen kann davon abgesehen werden. Die Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von den Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
  3. Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
  4. Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin. So erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist, die gesamte Prüfung für "nicht bestanden" zu erklären. Geben Schüler eine schriftliche Prüfungsarbeit unbearbeitet zurück, so wird diese ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
  5. Versuchen Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Die Schüler setzen die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei minderjährigen Schülern sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich nach der Entscheidung zu benachrichtigen.
  6. Behindern Schüler durch ihr Verhaften die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so können sie• von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an. diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für „nicht bestanden“ zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieses Prüfungsfach wiederholt werden darf oder die Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

§ 31 Mündliche Prüfung

  1. [...] Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen Fächern die Schüler eine mündliche Prüfung abzulegen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
    1. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt in der Regel keine mündliche Prüfung.
    2. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um eine Note oder zwei Noten voneinander ab, so kann auf Vorschlag Fachlehrers in Zweifelsfällen eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
    3. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn eine der beiden Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
    4. Die Schüler können mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt.

§ 32

  1. Die mündliche Prüfung kann sch auf alle Unterrichtsfächer des Bildungsganges der Fachoberschule erstrecken, außer auf das Fach Sport und Projektkurse.

§ 34 Ergebnis der Prüfung

  1. Die Schüler haben die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. Sie haben die Prüfung auch bestanden, wenn höchstens eine „mangelhaft“ lautende Endnote durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Prüfungsfach des gleichen Lernbereiches ausgeglichen wird.
  2. Der Ausgleich einer ungenügenden Endnote sowie einer „mangelhaft“ lautende Endnote im beruflichen Schwerpunktfach ist nicht möglich.

Für alle Bildungsgänge [...] die zur Fachhochschulreife führen, ist auf dem Zeugnissen eine Durchschnittsnote festzulegen. Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle ohne Runden auszurechnen. Die Durchschnittsnote [...] ergibt sich aus allen benoteten Fachen [...] mit gleichem Gewicht.

§ 36 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Schüler können innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsakten persönlich einsehen.

§ 37 Wiederholung der Abschlussprüfung

  1. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen der Abschlussprüfung aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
  2. Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Voraussetzung ist in der Regel die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsganges.
  3. Für Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, aber eine Wiederholungsprüfung anstreben, dauert das Schulverhältnis fort.
  4. Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.